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Update 7. Februar 2023

Die 5. Novelle der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung verändert die bislang geltende Rechtslage für Chöre NICHT und gilt nun bis zum 30. April 2023.

Update 19. Dezember 2022

Die 4. Novelle der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung verändert die bislang geltende Rechtslage für Chöre NICHT und gilt nun bis zum 28. Februar 2023.

 

Empfehlungen fr Chre ab 9112022

 


Update 24. Oktober 2022

Mit der neuen Verordnung gelten für Chöre folgende Corona-Regelungen:

Die 3. Novelle der 2. COVID-19 Basismaßnahmenverordnung verändert die bisher geltende Rechtslage für Chöre NICHT und gilt nun bis 15. Jänner 2023.

 

Rechtslage Corona ab 1622 lay


Update 16. April 2022:

Mit der neuen Verordnung gelten für Chöre folgende Corona-Regelungen:

 

Rechtslage Corona ab 164 web


Update vom 24. März 2022:

Mit der neuen Verordnung gelten für Chöre folgende Corona-Regelungen:

Rechtslage Corona ab 24322 lay


Update vom 5. März 2022:

Mit der neuen COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurden auch die Regelungen für Chöre gelockert.

Der Chorverband Österreich appelliert dennoch an die Eigenverantwortung und das Verantwortungsbewusstsein bei allen Zusammenkünften!

 

Rechtslage Corona ab 531024 1


 

Update vom 28. Februar 2022:

Die seit 19. Februar geltenden Regelungen werden bis 4. März verlängert.


Update vom 19. Februar 2022:

Mit der neuen Verordnung werden die Corona-Regelungen für Chöre wie folgt verändert: 

 

Rechtslage Corona ab 19222 lay1024 1


 

Update vom 12. Februar 2022:

Mit der neuen Verordnung werden die Corona-Regelungen für Chöre wie folgt verändert:

 

Rechtslage image 12022022

 


Update vom 7. Februar 2022:

  • Die aktualisierten Regelungen für Chöre gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (i.d.F. der 3.Novelle) gelten bis inklusive 14. Februar 2022.
  • Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind nun max. 50 Teilnehmer:innen zulässig.
  • Bei Zusammenkünften mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze sind nun bis 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G-Nachweis zulässig.
  • Alle anderen Regelungen gelten unverändert wie bisher.

Update vom 31. Jänner 2022:

Mit der neuen Verordnung bleibt die Rechtslage für Chöre inhaltlich unverändert und gilt nun bis 9. Februar 2022:

Rechtslage Corona ab 31012022


Update vom 20. Jänner 2022:

Die seit 11.1.2022 geltenden Regelungen werden bis inklusive 30.1.2022 verlängert.

Update vom 11. Jänner 2022:

Rechtslage Corona ab 11122

 


Die seit 12.12.2021 geltenden Regelungen in der Fassung vom 27.12.2021 werden bis inklusive 10.1.2022 verlängert.

Update vom 27.12.2021:

Die seit 12.12. geltenden Regelungen werden durch die 3. Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV verändert wie folgt:

1) Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
Nur mehr max. 25 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen und im Freien.

2) Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Nur mehr max. 500 Teilnehmer:innen mit 2G in geschlossenen Räumen und im Freien.
- Max. 1.000 Teilnehmer:innen mit 2G und PCR-Test.
- Max. 2.000 Teilnehmer:innen mit 2G, Booster-Impfung und PCR-Test.

Update vom 21.12.2021:

Die seit 12. Dezember 2021 geltenden Regelungen werden bis inklusive 31. Dezember 2021 verlängert.

Update vom 11.12.2021:

 

Rechtslage Corona ab12122021 min

 


Update vom 1.12.2021:

Die seit 22.11.2021 geltenden Regelungen werden bis 11. Dezember 2021 verlängert.

Update vom 22.11.2021:

Infolge der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (Lockdown) dürfen Chöre grundsätzlich keine Proben oder Konzerte abhalten:

 COVID-19 Update des Chorverband Österreich vom 22.11.2021

 


Update vom 17.11.2021:

Nach Rücksprache unseres Präsidenten, DDr. Karl-Gerhard Straßl MAS mit dem Staatssekretariat für Kunst und Kultur, gelten für Chöre seit dem 15. November 2021 folgende Regelungen:

 

Rechtslage Corona ab 1511 lay

 


Update vom 11.11.2021:

Nach Rücksprache unseres Präsidenten DDr. Karl-Gerhard Straßl mit dem Staatssekretariat für Kunst und Kultur fallen die Auftritte von Chorleiter:innen und Korrepetitor:innen bei Konzerten unter die 3G-Regel (Arbeitsplatz). Für Chorsänger:innen gilt die 2G-Regel.

Update vom 08.11.2021:

0002

 

 

 

Update vom 2.11.2021:

Mit der 3. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung werden ab 1.11.2021 neue Regelungen in Kraft gesetzt. Es gibt leichte Veränderungen (bzw. Verschärfungen) zu den bestehenden Regelungen:

Update 1.11.2021

Update vom 15.9. bis 31.10.2021:

 

Update bis 31102021

 


 

Update 15.9. bis 13.10.2021:

 

Rechtslage Choere 15092021

 


 

Update vom 19.8.2021:

0001

 


Update zu den Empfehlungen des ChVÖ zu den Vorgaben für die Chöre von 10. bis 30. Juni 2021:

Grau Update Empfehlungen 10062021 


Empfehlungen zur Öffnung für die Chöre von 19. Mai bis 10. Juni 2021:

 

Grau Empfehlungen ChV ffnung ab 1952021 2  


Update 7.4.2021

1. Der Schulbetriebserlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, GZ 2021-0.202.824, wurde verändert, sodass ab 12.4. (in Wien, Niederösterreich und Burgenland) bzw. ab 6.4. (in allen anderen Bundesländern) das Singen für SchülerInnen im Freien wieder erlaubt ist.

2. Die für Vorarlberg geltenden spezifischen Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben bis 25. April in Kraft (§ 24).

Der Chorverband Österreich ist sehr erfreut, dass unsere Bemühungen dazu beigetragen haben, das Singen den SchülerInnen endlich wieder zu erlauben.
Link zum Schulerlass (pdf, 213KB)

Update 1.4.2021

Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 30.3.2021 führt dazu, dass die seit 15.3.2021 geltenden Regelungen für Chöre sowie für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit unverändert bis Ablauf des 25.4.2021 weitergelten.

Die für Vorarlberg geltenden spezifischen Regelungen bleiben bis 11. April in Kraft (§ 24).

Für Burgenland, Niederösterreich und Wien gibt es neue Regelungen mit landesspezifischer Geltungsdauer, die auch den Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit betreffen (§ 25).
Link zum Download der 6. Novelle (pdf, 460KB)

Update 15.3.2021

Mit der 4. Novelle der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist zwar weiterhin das Proben in Chören – mit Ausnahme der Profichöre – untersagt, aber die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit ist ab 15. März wieder möglich:
„Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen zulässig.“ (§ 14 Abs 1) Unter Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit fallen auch Proben von Kinder- und Jugendchören.

Voraussetzung ist ein Covid-19-Präventionskonzept sowie die Einhaltung des 2-Meter-Abstands zu haushaltsfremden Personen und das Tragen der FFP2-Maske. Wenn es das Covid-19-Präventionskonzept vorsieht, kann eine dieser beiden Voraussetzungen entfallen. Weiters sind die Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen zu erheben und 28 Tage zugriffsgesichert aufzubewahren. Betreuungspersonen haben spätestens alle 7 Tage einen negativen Antigen-Test oder einen negativen molekularbiologischen Test vorzulegen. Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Vorliegen eines negatives Antigen-Tests (max. 48 Stunden alt) oder eines negativen molekularbiologischen Tests (max. 72 Stunden alt) Voraussetzung für die Teilnahme der Jugendlichen.

Für Vorarlberg gibt es spezifische Regelungen, auch für den Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit (§ 24).
Diese Regelungen gelten bis zum Ablauf des 11. April.

Der Chorverband Österreich begrüßt diesen ersten Öffnungsschritt, sodass nun wieder außerschulische Kinder- und Jugendchöre mit bis zu 10 Kindern bzw. Jugendlichen unter gewissen Auflagen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen proben dürfen. Dies gilt auch für Kinder- und Jugendchöre an Musikschulen. Es ist zudem möglich, mehrere Proben hintereinander anzusetzen, wobei auf strikte Trennung der Gruppen und auf geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung – wie etwa langes Lüften in Räumen – zu achten ist. Eine Rückfrage im Büro der Staatssekretärin für Kunst und Kultur hat dies bestätigt.

Wir sind erfreut und erleichtert, dass unser Drängen auf gleichberechtigtes Behandeln bei den Öffnungsschritten mit vergleichbaren Zusammenkünften wie etwa Sport gehört wurde, sodass Singen in Chören nicht mehr benachteiligt ist. Ob es für Schulchöre bzw. das Singen in den Schulen ebenfalls Öffnungsschritte geben wird, obliegt dem zuständigen Bundesminister, da Schulen von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgenommen sind.

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Interessen der Chöre von der Politik bedacht und bei den Maßnahmen entsprechend berücksichtigt werden!
Download 4. Novelle der 4. SchuMaV (pdf, 507KB)


Update 9.3.2021 

Die 3. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 8.3.2021 führt dazu, dass die seit 8.2.2021 geltenden Regelungen für Chöre unverändert bis Ablauf des 14.3.2021 weitergelten.

Der Chorverband Österreich ist äußerst wachsam hinsichtlich der Planungen der Bundesregierung und bringt sich aktiv ein, damit bei den Öffnungsschritten die Chöre gleichbehandelt werden. Download der 3. Novelle (pdf, 337KB) 

Update 27.2.2021

Die 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 25.2.2021 führt dazu, dass die seit 8.2.2021 geltenden Regelungen für Chöre unverändert bis Ablauf des 9.3.2021 weitergelten.

Der Chorverband Österreich ist weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit den Verantwortlichen auf Bundesebene und verhandelt die Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Probentätigkeit der Chöre. Download der 2. Novelle (pdf, 441KB) 

Update 18.2.2021

Die 1. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) vom 17.2.2021 führt dazu, dass die im Update vom 8.2.2021 angeführten Regelungen unverändert bis Ablauf des 27.2.2021 weitergelten.

Der Chorverband Österreich ist in regelmäßigem Kontakt mit den Verantwortlichen auf Bundesebene und verhandelt derzeit die Möglichkeiten der Wiederaufnahme der Probentätigkeit der Chöre. Auch wenn eine Probentätigkeit aus heutiger Sicht frühestens ab Ostern möglich sein könnte, sind wir optimistisch. Denn es entwickeln sich langsam Perspektiven... Download der 1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMav (pdf, 344 KB)  

Update 8.2.2021

Am 8.2.2021 tritt die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) in Kraft. Inhaltlich dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden. Relevante Ausnahmen für Chöre sind:

1.) „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 13 Abs 3 Z 8 iVm § 13 Abs 6 4.COVID-19-SchuMaV), d.h. nur Berufschöre dürfen unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben.

2.) „Zusammenkünfte“ von max. 4 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten und deren minderjährige Kinder (in Summe bis zu 6 Kinder), wobei ein 2-Meter-Abstand zwischen haushaltsfremden Personen und das Tragen einer FFP 2-Maske in geschlossenen Räumen vorgeschrieben ist (§ 13 Abs 3 Z 10 iVm § 13 Abs 4 4.COVID-SchuMaV).

Diese Regelungen treten mit Ablauf des 17. Februar außer Kraft. Download 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 571 KB)


Update 4.2.2021 [gültig bis 7.2.2021]

Am 4.2.2021 tritt die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-NotMV) in Kraft. Inhaltlich gibt es keine Veränderungen zur bisher geltenden Rechtslage (s. Update 25.1.2021). Diese Regelungen treten mit Ablauf des 7. Februar außer Kraft.

Download 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (pdf, 563KB)


Update 25.1.2021 [gültig bis 3.2.2021]

Am 25.1.2021 tritt die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) in Kraft. Inhaltlich dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden oder besucht werden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 4 3.COVID-19-NotMV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben dürfen. Diese Regelungen treten mit Ablauf des 3. Februar außer Kraft.

Der Chorverband Österreich ist aktuell mit den zuständigen Regierungsstellen in Kontakt, um die Modalitäten für einen Probenbeginn nach dem Lockdown zu verhandeln.

Download 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (pdf, 567 KB)


Update 15.1.2021 [gültig bis 24.1.2021]

Die 2. Novelle der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) vom 14.1.2021 führt dazu, dass die seit 26.12.2020 geltenden Regelungen unverändert bis Ablauf des 24.1.2021 weitergelten.


Update 5.1.2021 [gültig bis 14.1.2021]

Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) wurde mit 4.1.2021 novelliert, sodass die darin enthaltenen Regelungen (vgl. Update 26.12.2020) unverändert bis Ablauf des 14.1.2021 weiter gelten.


Update 26.12.2020 [gültig bis 4.1.2021]

Mit In-Kraft-Treten der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV) am 26.12.2020 tritt die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft. Inhaltlich dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden oder besucht werden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 4 2.COVID-19-NotMV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter etc.) proben dürfen. Diese Regelungen gelten bis 4.1.2021.

Der Chorverband Österreich bleibt aufmerksam und wünscht Ihnen einen guten Rutsch ins Neue Jahr!

Download 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (pdf, 571KB)


Update 17.12.2020 [gültig bis 26.12.2020]

Mit In-Kraft-Treten der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3.COVID-19-SchuMaV) am 17.12.2020 tritt die 2.COVID-19-SchuMaV außer Kraft. Inhaltlich bleiben die Beschränkungen für Proben jedoch unverändert - s. Update 7.12.2020. Diese Regelungen gelten bis 26.12.2020.

Download 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 562KB)


Update 7.12.2020 [gültig bis 17.12.2020]

Mit In-Kraft-Treten der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (2.COVID-19-SchuMaV) am 7.12.2020 dürfen weiterhin keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – stattfinden. Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 13 Abs 3 Z 8 iVm § 13 Abs 6 2.COVID-19-SchuMaV), weshalb nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen. Diese Regelungen gelten bis 23.12.2020.

Der Chorverband Österreich bemüht sich intensiv darum, dass die derzeit angeordnete Stille in der Präsenzarbeit der Chöre möglichst bald nach Weihnachten endet, damit dann wieder mit neuem Schwung verantwortungsbewusst geprobt werden kann.

Download 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 548KB)


Update 17.11.2020 [gültig bis 6.12.2020]

Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) am 17.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.
Die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist die rechtliche Grundlage für den sog. zweiten Lockdown. Es dürfen keine Veranstaltungen – und damit keine Chorproben oder Konzerte – besucht werden.

Ausgenommen sind lediglich „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“ (§ 12 Abs 1 Z 8 COVID-19-NotMV), was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.

Diese Regelungen gelten bis 6.12.2020, was danach vorgegeben wird, ist derzeit unklar.
Der Chorverband Österreich setzt sich dafür ein, dass nach Beendigung des Lockdowns ein verantwortungsbewusstes Proben für die Chöre wieder möglich sein wird.


Update 3.11.2020 [gültig bis 16.11.2020]

Mit In-Kraft-Treten der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) am 3.11.2020 treten die bisher geltenden Regelungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung außer Kraft.

Das bedeutet für die Chöre:

1) Gemäß § 13 Abs 1 COVID-19-SchuMaV sind ab 3.11.2020 alle Veranstaltungen untersagt, d.h. es dürfen keine Proben oder Konzerte stattfinden.  Ausgenommen sind gemäß § 13 Abs 5 COVID-19-SchuMaV nur „Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen“, was bedeutet, dass nur Berufschöre unter gewissen Bedingungen (COVID-19 Präventionskonzept, COVID-19-Beauftragter) proben dürfen.

2) Diese Regelungen gelten bis 30.11.2020, ab 1.12.2020 gelten wieder die Regelungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Fassung vom 7.11.2020.

Der Chorverband Österreich trägt diese Maßnahmen mit, da es derzeit keine andere Möglichkeit gibt, die für unsere Gesundheit und unser Gesundheitssystem bedrohliche Lage abzuwenden. Wir setzen uns aber dafür ein, dass dieser Stillstand für die Chöre möglichst kurz dauert und bald wieder ein verantwortungsbewusstes Proben möglich sein wird.

>> Download Schutzmaßnahmenverordnung (pdf, 285 KB)


Update 23.10.2020 [gültig bis 2.11.2020]

Aufgrund der Ankündigung der Bundesregierung wurde am 22. Oktober 2020 die 3. Novelle der COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht mit folgenden Änderungen für die Chöre:

1. Die folgenden Regelungen gelten unabhängig von der jeweiligen Ampelfarbe der Corona-Ampel.

2. Bei Chören im Amateurbereich dürfen ab dem 1.11.2020 an Proben und künstlerischen Darbietungen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Semiprofessionelle und professionelle Chöre sind von diesen Personengrenzen ausgenommen. 
Unter semiprofessionellen Chören werden Chöre verstanden, die in professionellen Konzerthäusern integriert sind und/oder regelmäßig von professionellen Veranstaltern engagiert werden.

3. Alle Personen haben ab dem 25.10.2020 im Probenraum und auf der Bühne immer einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Mund-Nasen-Schutz muss eng anliegen, Gesichtsschilder oder Kinnvisiere sind daher nicht mehr erlaubt.

Der Chorverband Österreich unterstützt die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus und empfiehlt daher den Chören, bis auf weiteres keine Proben und Konzerte durchzuführen.


Update 18.09.2020 zur Beschränkung ab 10 Personen: [gilt bis 31.10.2020]

Auskunft der Pressesprecherin der Staatssekretärin für Kunst und Kultur:

Die ab 21.09.2020 bestehende Beschränkung auf 10 Personen gilt nicht für Chorproben oder Chorkonzerte. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu Veranstaltungen sind weiterhin zu berücksichtigen.


Empfehlungen des Chorverband Österreich zur Corona-Ampel ab 4. September 2020

Das Präsidium des Chorverband Österreich hat Empfehlungen zur Corona-Ampel beschlossen - inkl. Update vom 7.9.2020:

1

2


Empfehlungen des Chorverband Österreich für die Tätigkeit der Chöre ab 29. Mai 2020

Aufgrund der neuen, für den Kulturbereich geltenden Verordnung (231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird) ist die Proben- und Konzerttätigkeit der Chöre ab 29. Mai 2020 wieder möglich.

Als Hilfestellung und Anleitung zur verantwortungsvollen Wiederaufnahme der Proben- und Konzerttätigkeit hat das Präsidium des Chorverband Österreich folgende Empfehlungen beschlossen:

Empfehlungen 1 ausgesetzt

Empfehlungen 2 ausgesetzt


Juristische Tipps von ChVÖ-Präsident DDr. Karl-Gerhard Straßl MAS

 1) Verträge -  juristischer Tipp:

COVID-19 wird uns offenbar - in welcher Form auch immer - noch länger begleiten. Juristisch ist dies auch für Verträge relevant, die etwa Chöre als Einmieter oder als Veranstalter abschließen. COVID-19 ist seit März eine bekannte Gefahr und stellt daher keine sog. Höhere Gewalt dar, die die Auflösung eines Vertrags ermöglicht.

Um somit bei allfälligen neuerlichen behördlichen Maßnahmen, die die Erfüllung eines Vertrags verunmöglichen, juristisch abgesichert einen Vertrag auflösen zu können, empfehle ich die Aufnahme des folgenden Passus in den jeweiligen Vertrag:

"Der gegenständliche Vertrag kann von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden, wenn die Erfüllung einzelner der in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen aufgrund nach Vertragsabschluss auftretender massiver allgemeiner Einschränkungen, wie etwa Erdbeben, Krieg oder behördliche Untersagung, behindert wird."

2) Hinweis - NPO-Fonds:

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) hat die Verordnung für die Vergabe von Fixkostenzuschüsse an NPOs, also u.a. Vereine, veröffentlicht und informiert dazu:

"Für Non-Profit-Organisationen stehen mit dem neuen NPO-Fonds Coronahilfen in der Höhe von 700 Mio. Euro zur Verfügung. Anträge sind ab 8. Juli 2020 möglich. Auszahlungen können gemeinnützige Vereine aus allen Lebensbereichen beantragen, von Kunst und Kultur, Brauchtumswesen über den Sport bis zum den Umweltschutz. Gewährt wird - in zwei Tranchen - ein Fixkostenzuschuss etwa für Miet- oder Personalkosten sowie ein Struktursicherungsbeitrag, der mit 7 Prozent der Einnahmen des Jahres 2019 gedeckelt ist. Pro Organisation werden höchstens 2,4 Mio. Euro ausgezahlt. Geld gibt es vorerst für ein halbes Jahr, konkret vom Beginn der Corona-Krise bis 30. September. Die Abwicklung übernimmt das Austria Wirtschaftsservice (aws). Nähere Informationen finden Sie hier: https://npo-fonds.at/."

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